Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IVAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch vier
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
39/09 Auslandsschulden
Text
Kapitel C. Regelung von alten Handelsforderungen
(Art. 1)
ARTIKEL 26
Forderungen aus Warenlieferungen (Art. 1 (1))Forderungen aus Warenlieferungen (Artikel eins, (1))
1.Ziffer eins Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung nach dem Ausland verlangen können, und zwar:
in Höhe eines Drittels des geschuldeten Betrages mit Beginn des Jahres 1953,
in Höhe der restlichen zwei Drittel des geschuldeten Betrages in zehn gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Januar 1954.
2.Ziffer 2 Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember 1953 verlangen, daß der Schuldner an Stelle der unter Ziffer 1 b) vorgesehenen Zahlung nach dem Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung den Restbetrag seiner Forderung (zwei Drittel des ursprünglich geschuldeten Betrages) in D-Mark zahlt. Gläubigern und Schuldnern wird anheimgestellt, beim Vorliegen besonderer Umstände eine Verlängerung dieser Frist um weitere drei Monate zu vereinbaren.
3.Ziffer 3 Nach dem 31. Dezember 1953 kann der Gläubiger die Bezahlung der Restforderung in D-Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR40055375