Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IVAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch vier
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/09 Auslandsschulden
Text
ARTIKEL 8
Umrechnung von Fremdwährungsforderungen in D-Mark
Fremdwährungsforderungen werden in D-Mark zu den dem Internationalen Währungsfonds bekanntgegebenen, am Tage vor der Zahlung gültigen Paritäten umgerechnet. Wenn keine Parität festgesetzt ist, erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage vor der Zahlung geltenden Mittelkurs der Bank deutscher Länder.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR40055357