Norm Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage VII× ▾ ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage VII Fassungen (Gesetz) ab 20.08.1958 — BGBl. Nr. 203/1958 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute20.08.1958 BGBl. Nr. 203/1958 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 20.08.1958 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArt. 1AnlagenAnl. 1UNTERANLAGE ZU ANLAGE VII | Vereinbarte Bestimmungen zur Klärung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit Anlage VII