Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage VIIIAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch acht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/09 Auslandsschulden
Text
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden darf nicht so ausgelegt werden, als würden dadurch Rechte gemäß den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften oder solche Rechte beeinträchtigt, die aus Abkommen hergeleitet werden können, welche vor der Unterzeichnung des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer Partei dieses Abkommens unterzeichnet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR40055416