Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen - Internationale Kommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1971Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel 10
Die Kosten des Ständigen Büros werden von allen Vertragsstaaten gemeinsam getragen.
Die allgemeinen Kosten, Diäten und Reisekosten der Delegierten der Ständigen Internationalen Kommission, die bei Vollversammlungen der Kommission oder Sitzungen der Unterkommissionen bzw. aus ihrem Verkehr mit dem Ständigen Büro entstehen, gehen zu Lasten ihrer Regierung.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015
Dokumentnummer
NOR40055489