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Art. 5

Fassungen
ab 03.07.1971 — BGBl. Nr. 269/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute03.07.1971 BGBl. Nr. 269/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen - Internationale Kommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

03.07.1971BGBl. Nr. 269/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel 5

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien ermächtigen die Ständige Internationale Kommission, im Rahmen der im Artikel römisch eins des Übereinkommens näher beschriebenen Ziele alle zweckmäßigen Beschlüsse zu fassen.
  2. Ziffer 2
    Das Ständige Büro übermittelt den Vertragsparteien durch Vermittlung der Regierung des Königreiches Belgien die Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission und insbesondere die Zeichnungen und Pläne für die Eichapparate zur Messung des Gasdruckes, die Tabellen für die genormten Kammer- und Patronenabmessungen sowie die Beschreibung der international anerkannten Beschußzeichen. Diese Dokumente werden von der Kommission laufend auf den letzten Stand gebracht.

Schlagworte

Kammerbemessung

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2015

Gesetzesnummer

20003560

Dokumentnummer

NOR40055484