Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freie Medizinprodukteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 355/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Handel mit den im Folgenden aufgezählten Medizinprodukten zur Eigenanwendung darf auch von Drogisten - unbeschadet deren Rechte gemäß § 104 GewO, sowie unbeschadet der Rechte sonstiger gesetzlich zum Verkauf von Medizinprodukten Berechtigter - ausgeübt werden:Der Handel mit den im Folgenden aufgezählten Medizinprodukten zur Eigenanwendung darf auch von Drogisten - unbeschadet deren Rechte gemäß Paragraph 104, GewO, sowie unbeschadet der Rechte sonstiger gesetzlich zum Verkauf von Medizinprodukten Berechtigter - ausgeübt werden:
Lichttherapiegeräte zur Prophylaxe oder zur Behandlung einer saisonal abhängigen Depression,
In-Vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung,
zur Bestimmung einer Schwangerschaft,
zur Bestimmung oder Vorhersage des Ovulationstermines oder der fruchtbaren Tage der Frau oder des Eintritts der Menopause,
zur Bestimmung von okkultem Blut im Stuhl,
zur Bestimmung des Glukosespiegels in Blut und Harn,
zur Bestimmung von Parametern der Blutfette,
zur Bestimmung einfacher Parameter im Harn (pH, Eiweiß, Keton, Bilirubin, Erythrozyten, Leukozyten),
sonstige In-Vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung, sofern diese nicht der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 Medizinproduktegesetz - MPG, BGBl. Nr. 657/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2003, oder einer Abgabebeschränkung gemäß einer Verordnung nach § 99 MPG unterliegen,sonstige In-Vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung, sofern diese nicht der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach Paragraph 100, Medizinproduktegesetz - MPG, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2003,, oder einer Abgabebeschränkung gemäß einer Verordnung nach Paragraph 99, MPG unterliegen,
Medizinprodukte zum Reinigen, Desinfizieren, Abspülen, Aufbewahren oder Hydratisieren von Kontaktlinsen,
Kanülen, Lancetten, Spritzen,
Magnetfeldtherapiegeräte zur Eigenanwendung.
(2)Absatz 2,Drogisten haben die unter Abs. 1 Z 4 bis Z 7 genannten Produkte derart zu verwahren, dass eine Abgabe ausschließlich im Rahmen eines Beratungsgespräches mit einer Person, die die persönliche und fachliche Eignung besitzt, erfolgen kann.Drogisten haben die unter Absatz eins, Ziffer 4 bis Ziffer 7, genannten Produkte derart zu verwahren, dass eine Abgabe ausschließlich im Rahmen eines Beratungsgespräches mit einer Person, die die persönliche und fachliche Eignung besitzt, erfolgen kann.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018
Dokumentnummer
NOR40055650