Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2004 bis 31.12.2006 — BGBl. II Nr. 361/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200431.12.2006 BGBl. II Nr. 361/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung des Bundesamtes für

Wasserwirtschaft als Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 361/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 2,

Text

Projektprogramm

Paragraph 3, Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, des Bundeshaushaltsgesetzes

  1. Ziffer eins
    die rasche Umsetzung der Schwerpunktverlagerung der Aufgaben in Richtung neuer Vorgaben des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,;
  2. Ziffer 2
    die vollständige Integrierung der Ökologischen Station Waldviertel in die fachrelevanten Bereiche des Bundesamtes sowie rasche Umsetzung der dafür erforderlichen Maßnahmen;
  3. Ziffer 3
    die Erweiterung der fachlichen Bereiche durch Ergänzung von derzeit noch ausständigen Spezialgebieten;
  4. Ziffer 4
    die Weiterführung und Vertiefung der Umsetzung der allgemeinen Ziele der Flexibilisierungsklausel;
  5. Ziffer 5
    die Forcierung des Einsatzes betriebswirtschaftlicher Instrumente zur Verbesserung der Steuerung sowie Abbildung und Veröffentlichung der Ergebnisse;
  6. Ziffer 6
    die laufende Anpassung und Korrektur der Maßnahmen zur Erhaltung der Qualitätsziele des Bundesamtes;
  7. Ziffer 7
    die konsequente und rasche Umsetzung der notwendigen Maßnahmen zur Beibehaltung der derzeit erfolgreichen Strategien unter Berücksichtigung der sich verändernden Umgebungsfaktoren;
  8. Ziffer 8
    die Einhaltung beziehungsweise Verbesserung des aktuell vereinbarten Saldos ("Finanzen");
  9. Ziffer 9
    die Verbesserung der Außenwirkung und Einflussnahme des Bundesamtes ("Kunden/Markt");
  10. Ziffer 10
    der gezieltere Einsatz der Personalressourcen ("Prozesse");
  11. Ziffer 11
    die Erhaltung bzw. Anhebung des Ausbildungsniveaus sowohl im Fach- als auch im Managementbereich ("Entwicklung/Ausbildung").

Schlagworte

Fachbereich

Gesetzesnummer

20003579

Dokumentnummer

NOR40055731