Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung des Bundesamtes für
Wasserwirtschaft als Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 361/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 2,
Text
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes Paragraph 3, Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, des Bundeshaushaltsgesetzes
die rasche Umsetzung der Schwerpunktverlagerung der Aufgaben in Richtung neuer Vorgaben des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2003;die rasche Umsetzung der Schwerpunktverlagerung der Aufgaben in Richtung neuer Vorgaben des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,; die vollständige Integrierung der Ökologischen Station Waldviertel in die fachrelevanten Bereiche des Bundesamtes sowie rasche Umsetzung der dafür erforderlichen Maßnahmen;
die Erweiterung der fachlichen Bereiche durch Ergänzung von derzeit noch ausständigen Spezialgebieten;
die Weiterführung und Vertiefung der Umsetzung der allgemeinen Ziele der Flexibilisierungsklausel;
die Forcierung des Einsatzes betriebswirtschaftlicher Instrumente zur Verbesserung der Steuerung sowie Abbildung und Veröffentlichung der Ergebnisse;
die laufende Anpassung und Korrektur der Maßnahmen zur Erhaltung der Qualitätsziele des Bundesamtes;
die konsequente und rasche Umsetzung der notwendigen Maßnahmen zur Beibehaltung der derzeit erfolgreichen Strategien unter Berücksichtigung der sich verändernden Umgebungsfaktoren;
die Einhaltung beziehungsweise Verbesserung des aktuell vereinbarten Saldos ("Finanzen");
die Verbesserung der Außenwirkung und Einflussnahme des Bundesamtes ("Kunden/Markt");
der gezieltere Einsatz der Personalressourcen ("Prozesse");
die Erhaltung bzw. Anhebung des Ausbildungsniveaus sowohl im Fach- als auch im Managementbereich ("Entwicklung/Ausbildung").
Dokumentnummer
NOR40055731