Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Bundesanstalt für
Agrarwirtschaft als Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 362/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 2,
Text
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes Paragraph 3, Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, des Bundeshaushaltsgesetzes
die Forschungsprojektpläne und die Planung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten und den Anteil von Forschung zu steigern;
den Anteil aller sonstigen Leistungen wie Evaluierungen, Expertisen, Stellungnahmen und Analysen und Vertretung des BMLFUW bei nationalen und internationalen Expertengruppen und Organisationen in Abhängigkeit vom Ressourceneinsatz im bestehenden Ausmaß beizubehalten;
den Bekanntheitsgrad zu erhöhen und die Verbreitung der Forschungsergebnisse und der Ergebnisse aus wissenschaftlichen Tätigkeiten zu verbessern;
die Kostenrechnung und das Controlling zur Erhöhung des Kostenbewusstseins und zum effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen anzuwenden und zu adaptieren;
den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibenden Leistungen zu stabilisieren, die Relation Einnahmen zu Ausgaben zu erhöhen;
den Anteil an nationalen und internationalen Forschungskooperationen mit interdisziplinärem Ansatz zu steigern;
das Kompetenzzentrum an der Bundesanstalt zu agrarstatistischen, betriebswirtschaftlichen und marktwirtschaftlichen Fragestellungen weiter auszubauen.
Dokumentnummer
NOR40055748