Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2004 bis 31.12.2006 — BGBl. II Nr. 362/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200431.12.2006 BGBl. II Nr. 362/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Bundesanstalt für

Agrarwirtschaft als Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 362/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 2,

Text

Projektprogramm

Paragraph 3, Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, des Bundeshaushaltsgesetzes

  1. Ziffer eins
    die Forschungsprojektpläne und die Planung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten und den Anteil von Forschung zu steigern;
  2. Ziffer 2
    den Anteil aller sonstigen Leistungen wie Evaluierungen, Expertisen, Stellungnahmen und Analysen und Vertretung des BMLFUW bei nationalen und internationalen Expertengruppen und Organisationen in Abhängigkeit vom Ressourceneinsatz im bestehenden Ausmaß beizubehalten;
  3. Ziffer 3
    den Bekanntheitsgrad zu erhöhen und die Verbreitung der Forschungsergebnisse und der Ergebnisse aus wissenschaftlichen Tätigkeiten zu verbessern;
  4. Ziffer 4
    die Kostenrechnung und das Controlling zur Erhöhung des Kostenbewusstseins und zum effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen anzuwenden und zu adaptieren;
  5. Ziffer 5
    den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibenden Leistungen zu stabilisieren, die Relation Einnahmen zu Ausgaben zu erhöhen;
  6. Ziffer 6
    den Anteil an nationalen und internationalen Forschungskooperationen mit interdisziplinärem Ansatz zu steigern;
  7. Ziffer 7
    das Kompetenzzentrum an der Bundesanstalt zu agrarstatistischen, betriebswirtschaftlichen und marktwirtschaftlichen Fragestellungen weiter auszubauen.

Gesetzesnummer

20003580

Dokumentnummer

NOR40055748