Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Bundesanstalt für
Alpenländische Milchwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 363/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 2,
Text
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes Paragraph 3, Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, des Bundeshaushaltsgesetzes
Effiziente Wahrnehmung der Schlüsselaufgaben und der daraus resultierenden Leistungen der BAM Rotholz
Optimierung der Kosten- und Leistungsrechnung und Implementierung eines umfassenden Controllingsystems und Berichtwesens zur Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm (Personal- und Budgetcontrolling etc.)
Aufbau einer "Leistungsorientierten Steuerung der BAM Rotholz" inklusive aussagefähiger Leistungsindikatoren zur Optimierung der Kosten der Leistungserbringung und um Entscheidungen über allfällige Fremdvergaben treffen zu können
Erhöhung der Kostendeckung bei den einzelnen Leistungen der BAM Rotholz
Erhöhung der Einnahmen in Relation zu den Ausgaben
Budgetbedarf und Leistungsniveau
- Stabilisierung des Budgetbedarfs bei mindestens gleich
bleibender Leistungsqualität
Steigerung des Bekanntheitsgrades der BAM Rotholz
einheitliche Öffentlichkeitsarbeit
Steigerung der Qualität der Leistungen der BAM Rotholz
Akkreditierung im Laborbereich
Einführung eines Laborinformations- und Managementsystems
Weiterentwicklung des zertifizierten Qualitätsmanagementsystems in der Abteilung Technologie
Schlagworte
Kostenrechnung, Laborinformationssystem
Dokumentnummer
NOR40055778