Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konfitürenverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
§ 2.Paragraph 2,
Gemäß dieser Verordnung ist/sind:
„Frucht“:
die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen.
Für die Anwendung dieser Verordnung werden Tomaten/Paradeiser, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen den Früchten gleichgestellt.
„Ingwer“ bezeichnet die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze. Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden.
„Fruchtpulpe“:
der genießbare Teil der ganzen, gegebenenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet sein kann.
„Fruchtmark“:
der genießbare Teil der ganzen, erforderlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist.
„wässriger Auszug von Früchten“:
wässriger Auszug von Früchten, der – abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten – alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält.
„Zuckerarten“:
die in der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003, beschriebenen Zuckerartendie in der Zuckerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003,, beschriebenen Zuckerarten die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Dokumentnummer
NOR40055818