Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Warschauer Abkommen – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1971Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel XXArtikel römisch zwanzig
Dieses Protokoll liegt bis zu dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach den Bestimmungen des Artikels XXII Abs. 1 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der das Abkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, sowie für jeden Staat, der an der Konferenz teilgenommen hat, auf der das Protokoll angenommen worden ist.Dieses Protokoll liegt bis zu dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach den Bestimmungen des Artikels römisch 22 Absatz eins, für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der das Abkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, sowie für jeden Staat, der an der Konferenz teilgenommen hat, auf der das Protokoll angenommen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024
Dokumentnummer
NOR40055892