Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des BMBWK
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
Bedienstete des Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienstes,
Schulpsychologen und Schulpsychologinnen,
Psychologische Studentenberater und -beraterinnen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 86/1948, Ernennungserfordernis, Bibliotheksdienst,
Informationsdienst, Studentenberaterin
Dokumentnummer
NOR40056003