Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des BMBWK
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Abschluss der Grundausbildung
§ 12. (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.Paragraph 12, (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Am Ende der praktischen Verwendung hat der oder die Fachvorgesetzte des Stammarbeitsplatzes mit dem oder der Bediensteten ein Mitarbeitergespräch zu führen, in dem die Ergebnisse der praktischen Verwendung evaluiert werden.
Dokumentnummer
NOR40056014