Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des BMBWK
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Inhalte der theoretischen Ausbildung
§ 9. Die in der Anlage angeführten Ausbildungsfächer sind mit dem darin für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe festgelegten Mindeststundenausmaß zu absolvieren. Paragraph 9, Die in der Anlage angeführten Ausbildungsfächer sind mit dem darin für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe festgelegten Mindeststundenausmaß zu absolvieren.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Dokumentnummer
NOR40056011