Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung von Natriumchlorat in Tankfahrzeugen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 106/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 106 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Bestimmungen in Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 12 und von den Vorschriften gemäß 4.3.4.1 ADR darf UN 1495 Natriumchlorat in Tankfahrzeugen mit Tankcode LGBV befördert werden.
Alle sonstigen Vorschriften des ADR, welche die Beförderung dieses Stoffes betreffen, sind anzuwenden.
Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M158)“.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 7. Juni 2009 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021
Dokumentnummer
NOR40056023