Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
09.09.2004 bis 07.06.2009 — BGBl. III Nr. 106/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 109.09.200407.06.2009 BGBl. III Nr. 106/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von Natriumchlorat in Tankfahrzeugen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 106 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.09.2004BGBl. III Nr. 106/2004

Außerkrafttretensdatum

07.06.2009

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Bestimmungen in Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 12 und von den Vorschriften gemäß 4.3.4.1 ADR darf UN 1495 Natriumchlorat in Tankfahrzeugen mit Tankcode LGBV befördert werden.
  2. Ziffer 2
    Alle sonstigen Vorschriften des ADR, welche die Beförderung dieses Stoffes betreffen, sind anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu vermerken:
    „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M158)“.
  4. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 7. Juni 2009 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021

Gesetzesnummer

20003609

Dokumentnummer

NOR40056023