(1)Absatz eins,Aufgrund des Artikels 1 Absatz 1 fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Tschechischen Republik dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu:
Im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung der im Situationsplan (Anlage 1) dargestellte Gebietsteil im Gesamtausmaß von 111 m²;
im Falle der Ziffer 2 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 2) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 145 m²;
im Falle der Ziffer 3 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 3) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 75 m²;
im Falle der Ziffer 4 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 4) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 35844 m²;
im Falle der Ziffer 5 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 5) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 381 m²;
im Falle der Ziffer 6 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 6) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 4310 m²;
im Falle der Ziffer 7 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 7) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 284 m²;
im Falle der Ziffer 8 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 8) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 938 m²;
im Falle der Ziffer 9 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 9) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 266 m²;
im Falle der Ziffer 10 der genannten Vertragsbestimmung der im Situationsplan (Anlage 10) dargestellte Gebietsteil im Gesamtausmaß von 68 m².