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Art. 2

Fassungen
ab 01.08.2004 — BGBl. III Nr. 111/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.08.2004 BGBl. III Nr. 111/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2004,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2004BGBl. III Nr. 111/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Aufgrund des Artikels 1 Absatz 1 fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Tschechischen Republik dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu:
    Im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung der im Situationsplan (Anlage 1) dargestellte Gebietsteil im Gesamtausmaß von 111 m²;
    im Falle der Ziffer 2 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 2) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 145 m²;
    im Falle der Ziffer 3 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 3) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 75 m²;
    im Falle der Ziffer 4 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 4) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 35844 m²;
    im Falle der Ziffer 5 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 5) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 381 m²;
    im Falle der Ziffer 6 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 6) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 4310 m²;
    im Falle der Ziffer 7 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 7) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 284 m²;
    im Falle der Ziffer 8 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 8) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 938 m²;
    im Falle der Ziffer 9 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 9) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 266 m²;
    im Falle der Ziffer 10 der genannten Vertragsbestimmung der im Situationsplan (Anlage 10) dargestellte Gebietsteil im Gesamtausmaß von 68 m².
  2. Absatz 2,Die in den in Absatz 1 genannten Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften, einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
  3. Absatz 3,Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Republik Österreich dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zu:
    Im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung der im Situationsplan (Anlage 1) dargestellte Gebietsteil im Gesamtausmaß von 111 m²;
    im Falle der Ziffer 2 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 2) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 133 m²;
    im Falle der Ziffer 3 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 3) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 87 m²;
    im Falle der Ziffer 4 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 4) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 35844 m²;
    im Falle der Ziffer 5 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 5) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 381 m²;
    im Falle der Ziffer 6 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 6) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 545 m²;
    im Falle der Ziffer 7 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 7) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 284 m²;
    im Falle der Ziffer 8 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 8) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 938 m²;
    im Falle der Ziffer 9 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 9) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 4031 m²;
    im Falle der Ziffer 10 der genannten Vertragsbestimmung der im Situationsplan (Anlage 10) dargestellte Gebietsteil im Gesamtausmaß von 68 m².
  4. Absatz 4,Die in den in Absatz 3 genannten Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften, einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Tschechischen Republik über.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20003617

Dokumentnummer

NOR40056195