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Art. 5

Fassungen
ab 01.08.2004 — BGBl. III Nr. 111/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.08.2004 BGBl. III Nr. 111/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2004,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2004BGBl. III Nr. 111/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Falls durch den Eigentumsübergang nach Artikel 2 dritte Personen in ihren Rechten verletzt werden, wird der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Liegenschaften vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine Entschädigung gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gewähren; gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Liegenschaften übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten werden vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages alle auf den Liegenschaften, die vom Artikel 2 erfasst sind, mit Beziehung auf die Staatsgrenze geschaffenen Einrichtungen beseitigen, sofern diese nicht der Vermessung und der Vermarkung der Staatsgrenze dienen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20003617

Dokumentnummer

NOR40056198