Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 111/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2004,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Falls durch den Eigentumsübergang nach Artikel 2 dritte Personen in ihren Rechten verletzt werden, wird der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Liegenschaften vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine Entschädigung gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gewähren; gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Liegenschaften übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten werden vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages alle auf den Liegenschaften, die vom Artikel 2 erfasst sind, mit Beziehung auf die Staatsgrenze geschaffenen Einrichtungen beseitigen, sofern diese nicht der Vermessung und der Vermarkung der Staatsgrenze dienen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40056198