Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 111/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2004,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU PRAG, am 26. Oktober 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40056201