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§ 10 SprengV

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 368/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 368/2023
§ 1001.10.200431.12.2023 BGBl. II Nr. 358/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sprengarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 368/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprengV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

2. Abschnitt
Herstellen von Sprengladungen

Laderäume

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Laderäume so angelegt werden, dass die errechnete Sprengstoff- oder Schwarzpulvermenge nach fachmännischen Grundsätzen eingebracht werden kann, wobei Folgendes einzuhalten ist:
    1. Ziffer eins
      Ein Nach- und Tieferbohren ganz oder teilweise stehen gebliebener Bohrlöcher, zB Versager, Bohrlochpfeifen und -büchsen, ist verboten.
    2. Ziffer 2
      Neben bereits teilweise oder fertig geladenen Bohrlöchern dürfen nur dann Bohrlöcher hergestellt werden, wenn ein Anbohren der geladenen Bohrlöcher oder eine sonstige gefährliche Beeinträchtigung auszuschließen ist. Der Abstand des neu zu bohrenden Bohrloches zu den bereits geladenen Bohrlöchern darf ein Drittel der größten Bohrlochtiefe des Abschlages, mindestens jedoch einen Meter, nicht unterschreiten.
  2. Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass jene Personen, die die Bohrlöcher hergestellt haben, die Sprengbefugten über außergewöhnliche, das Laden beeinflussende Vorkommnisse, wie Klüfte oder abweichenden Bohrlochverlauf, informieren.

Schlagworte

Nachbohren, Bohrlochbüchse

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20003621

Dokumentnummer

NOR40257571