Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengarbeitenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
4. Abschnitt
Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen
Gefahrenbereich
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Sprengungen so angelegt und die Sprengladungen so verteilt werden, dass
die Streuung möglichst gering gehalten wird,
Arbeitnehmer/innen durch Erschütterungen, Druckwellen und deren Folgewirkungen nicht gefährdet werden,
die Staub- und Schwadenentwicklung möglichst gering ist.
(2)Absatz 2,Weiters ist dafür zu sorgen, dass Sprengladungen erforderlichenfalls zur Verminderung der Streuwirkung sachgemäß abgedeckt werden.
(3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass der Streubereich von dem/der Sprengbefugten unter Berücksichtigung aller die Streuwirkung beeinflussenden Faktoren nachweislich festgelegt wird. Der Streubereich hat im Regelfall einen Umkreis von mindestens 300 m, beim Sprengen von Stahlkonstruktionen einen Umkreis von mindestens 1 000 m von der Sprengstelle zu umfassen. Der Streubereich darf verkleinert werden, wenn durch das angewandte Sprengverfahren oder besondere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden.
Schlagworte
Staubentwicklung
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR40056237