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§ 17 SprengV

Fassungen
ab 01.10.2004 — BGBl. II Nr. 358/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.10.2004 BGBl. II Nr. 358/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sprengarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2004BGBl. II Nr. 358/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprengV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Freigabe des Gefahrenbereiches

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass der Gefahrenbereich durch Abgabe des dritten Sprengsignals erst dann freigegeben wird, wenn der/die Sprengbefugte durch Besichtigung der Sprengstelle kontrolliert hat, dass
    1. Ziffer eins
      alle Sprengladungen umgesetzt haben und keine Versager aufgetreten sind,
    2. Ziffer 2
      die Sprengschwaden abgezogen oder beseitigt worden sind.
  2. Absatz 2,Bestehen bei Zündung mit Sicherheitsanzündschnur Zweifel, ob alle Sprengladungen gezündet wurden, ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte zur Kontrolle der Sprengstelle diese erst frühestens 15 Minuten nach dem Zeitpunkt der planmäßigen Zündung der letzten Sprengladung besichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

20003621

Dokumentnummer

NOR40056239