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§ 6 SprengV

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 368/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 368/2023
§ 601.10.200431.12.2023 BGBl. II Nr. 358/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sprengarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 368/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprengV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sprengmittel

Paragraph 6,

Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. Ziffer eins
    nur Sprengmittel und Schwarzpulver, die entsprechend dem SprG in Verkehr gebracht wurden, zur Verfügung gestellt werden,
  2. Ziffer 2
    Sprengmittel nur gemäß den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verwendet werden,
  3. Ziffer 3
    beim Umgang mit Sprengmitteln im Umkreis von 25 m weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet wird sowie keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden,
  4. Ziffer 4
    sich beim Umgang mit Sprengmitteln keine elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können, in Gefahr bringender Nähe befinden.

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20003621

Dokumentnummer

NOR40257567