Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengarbeitenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sprengmittel
§ 6.Paragraph 6,
Es ist dafür zu sorgen, dass
nur Sprengmittel und Schwarzpulver, die entsprechend dem SprG in Verkehr gebracht wurden, zur Verfügung gestellt werden,
Sprengmittel nur gemäß den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verwendet werden,
beim Umgang mit Sprengmitteln im Umkreis von 25 m weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet wird sowie keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden,
sich beim Umgang mit Sprengmitteln keine elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können, in Gefahr bringender Nähe befinden.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257567