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Art. 1

Fassungen
ab 09.03.2004 — BGBl. III Nr. 113/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute09.03.2004 BGBl. III Nr. 113/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.03.2004BGBl. III Nr. 113/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Kapitel 1
Einleitung

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet

  1. Litera a
    „Vertragspartei“ einen Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls ist;
  2. Litera b
    „Kulturgut“ Kulturgut im Sinne des Artikels 1 der Konvention;
  3. Litera c
    „Konvention“ die am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossene Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten;
  4. Litera d
    „Hohe Vertragspartei“ einen Staat, der Vertragspartei der Konvention ist;
  5. Litera e
    „verstärkter Schutz“ das durch die Artikel 10 und 11 geschaffene System des verstärkten Schutzes;
  6. Litera f
    „militärisches Ziel“ ein Objekt, das auf Grund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, dessen Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;
  7. Litera g
    „unerlaubt“ durch Zwangsausübung oder eine andere Verletzung der anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts des besetzten Gebiets oder des Völkerrechts;
  8. Litera h
    „Liste“ die nach Artikel 27 Absatz 1 Litera b, erstellte Internationale Liste des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts;
  9. Litera i
    „Generaldirektor“ den Generaldirektor der UNESCO;
  10. Litera j
    „UNESCO“ die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur;
  11. Litera k
    „Erstes Protokoll“ das am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossene Protokoll zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20003628

Dokumentnummer

NOR40056292