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Art. 10

Fassungen
ab 09.03.2004 — BGBl. III Nr. 113/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute09.03.2004 BGBl. III Nr. 113/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

09.03.2004BGBl. III Nr. 113/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Kapitel 3
Verstärkter Schutz

Artikel 10

Verstärkter Schutz

Kulturgut kann unter verstärkten Schutz gestellt werden, vorausgesetzt, daß es die folgenden drei Bedingungen erfüllt:

  1. Litera a
    Es handelt sich um Kulturgut von höchster Bedeutung für die Menschheit;
  2. Litera b
    es wird durch angemessene innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen geschützt, mit denen sein außergewöhnlicher kultureller und historischer Wert anerkannt und das höchste Maß an Schutz gewährleistet wird;
  3. Litera c
    es wird weder für militärische Zwecke verwendet noch dafür, militärische Anlagen zu schützen, und die Vertragspartei, unter deren Kontrolle sich das Kulturgut befindet, hat in einer Erklärung bestätigt, daß es nicht dafür verwendet werden wird.

Schlagworte

Rechtsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20003628

Dokumentnummer

NOR40056301