Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel 19
Rechtshilfe
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie Straf- und Auslieferungsverfahren, die in bezug auf die in Artikel 15 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsparteien einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
Schlagworte
Strafverfahren
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Dokumentnummer
NOR40056310