Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Zusätzlich zu den Bestimmungen, die in Friedenszeiten Anwendung finden, findet dieses Protokoll in den in Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Konvention und in Artikel 22 Absatz 1 bezeichneten Situationen Anwendung.
(2)Absatz 2,Ist eine der an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber einer am Konflikt beteiligten Partei gebunden, die nicht durch das Protokoll gebunden ist, sofern diese dessen Bestimmungen annimmt und solange diese sie anwendet.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Dokumentnummer
NOR40056294