Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel 32
Internationale Unterstützung
(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei kann beim Ausschuß internationale Unterstützung für Kulturgut unter verstärktem Schutz und Unterstützung für die Vorbereitung, Entwicklung oder Umsetzung der in Artikel 10 bezeichneten Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Maßnahmen beantragen.
(2)Absatz 2,Eine an dem Konflikt beteiligte Partei, die nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, aber nach Artikel 3 Absatz 2 dessen Bestimmungen annimmt und anwendet, kann beim Ausschuß geeignete internationale Unterstützung beantragen.
(3)Absatz 3,Der Ausschuß nimmt Vorschriften über das Einreichen von Anträgen auf internationale Unterstützung an und bestimmt die Form, welche die Unterstützung annehmen kann.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien werden ermutigt, über den Ausschuß den Vertragsparteien oder den an einem Konflikt beteiligten Parteien, die darum ersuchen, technische Unterstützung aller Art zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Dokumentnummer
NOR40056323