Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel 45
Kündigung
(1)Absatz eins,Jede der Vertragsparteien kann dieses Protokoll kündigen.
(2)Absatz 2,Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor hinterlegt wird.
(3)Absatz 3,Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch die kündigende Vertragspartei beim Ablauf dieser Frist an einem bewaffneten Konflikt beteiligt, so wird die Kündigung erst nach Einstellung der Feindseligkeiten oder nach Abschluß der Rückführung des Kulturguts wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Dokumentnummer
NOR40056336