Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Denk- und Gedächtnistrainerin“ und „Akademischer Denk- und Gedächtnistrainer“, „Akademische Lerncoach“ und „Akademischer Lerncoach“, „Akademische Beraterin für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ und „Akademischer Berater für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“, Institut „THINKPäd“, Linz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 379/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Denk- und Gedächtnistraining“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Denk- und Gedächtnistrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Denk- und Gedächtnistrainer“ zu verleihen. Lehrgang „Lerncoaching“
Schlagworte
Denktraining, Denktrainerin, Denktrainer
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Dokumentnummer
NOR40056580