Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Denk- und Gedächtnistrainerin“ und „Akademischer Denk- und Gedächtnistrainer“, „Akademische Lerncoach“ und „Akademischer Lerncoach“, „Akademische Beraterin für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ und „Akademischer Berater für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“, Institut „THINKPäd“, Linz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 379/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Legasthenie“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Beraterin für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Berater für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR40056584