Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 531/1978Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
Sprachen des Protokolls; Verfahren für die Unterzeichnung, die Ratifikation und den Beitritt
(1)Absatz eins,Dieses Protokoll, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, liegt für jede Vertrags- oder Unterzeichnerpartei der Einzigen Suchtgiftkonvention bis zum 31. Dezember 1972 zur Unterzeichnung auf.
(2)Absatz 2,Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Staaten, die es unterzeichnet haben und die die Einzige Suchtgiftkonvention ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
(3)Absatz 3,Nach dem 31. Dezember 1972 liegt dieses Protokoll für jede Vertragspartei der Einzigen Suchtgiftkonvention, die dieses Protokoll nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Schlagworte
Vertragspartei
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018
Dokumentnummer
NOR40056682