Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
11/02 Grenzänderungen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Verlauf der Staatsgrenze im Inn in der Sektion I des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ ist vom Grenzpunkt Nr. 129 bis zum Grenzpunkt Nr. 138 unbeweglich.Der Verlauf der Staatsgrenze im Inn in der Sektion römisch eins des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ ist vom Grenzpunkt Nr. 129 bis zum Grenzpunkt Nr. 138 unbeweglich.
(2)Absatz 2,Für den Fall, dass als Folge natürlicher oder künstlicher Einwirkungen auf die Wasserführung des Inn, insbesondere im Rahmen des Betriebs der Wasserkraftwerke Nußdorf und Oberaudorf-Ebbs, ein Vertragsstaat dauernd oder vorübergehend vom Wasserlauf des Inn abgetrennt wird, gestattet jeder Vertragsstaat den Berechtigten des anderen Vertragsstaats, einschließlich der Gemeingebrauchsnutzer, den uneingeschränkten Zugang zum Wasserlauf des Inn zur weiteren Ausübung derjenigen Tätigkeiten am Ufer und im Wasserlauf des Inn, die vor dem Zeitpunkt der Abtrennung ungestört ausgeübt wurden, insbesondere aller nach den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zustehenden Berechtigungen zur Nutzung des Inn, ohne dass für die Ausführung dieser Tätigkeiten Abgaben irgendwelcher Art erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021
Dokumentnummer
NOR40097021