Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.11.2004 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 388/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.11.200431.12.2013 BGBl. II Nr. 388/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2004BGBl. II Nr. 388/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2013

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ziele

Paragraph 2,

Der Intendanzlehrgang hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Führungs- und Fachkraft in den Bereichen des Personal- und Rechtswesens, der logistischen Unterstützung auf der Ebene der mittleren, oberen und obersten militärischen Führung des Bundesheeres sowie zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund notwendig sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch

  1. Ziffer eins
    Vermittlung des erforderlichen Fachwissens im Bereich des Völkerrechtes, des Rechtes der Europäischen Union, des ressortbezogenen Verfassungsrechtes, des Wehrrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes und des Verwaltungsverfahrensrechtes,
  2. Ziffer 2
    Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in intendanztypischen Aufgabenfeldern, insbesondere in den Bereichen der Revision und des Kontrollwesens, des Haushaltswesens, der Militärökonomie, der Führungsprozessbegleitung und Ergebniskontrolle (Controlling), des nationalen und internationalen Beschaffungs- und Vergabewesens, des Bau-, Liegenschafts- und Forstwesens, des Wohnungswesens, des Schadenersatzwesens, der Verwaltungsentwicklung, des Umweltschutzes, des Wirtschaftsdienstes, der Unterstützung fremder Streitkräfte in Österreich (Host Nation Support) und der zivilen und militärischen Zusammenarbeit (CIMIC), jeweils in Theorie und Praxis,
  3. Ziffer 3
    Vermittlung des erforderlichen Fachwissens im Bereich der taktischen und operativen militärischen Führung einschließlich der wesentlichen logistischen Grundsätze in nationalen und internationalen Stäben,
  4. Ziffer 4
    Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Führungskräfteschulung einschließlich der erforderlichen Kenntnisse im Bereich der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik und
  5. Ziffer 5
    Vertiefung und Erweiterung von erforderlichen Fremdsprachenkenntnissen zur Erfüllung von Aufgaben mit internationalem Bezug.

Schlagworte

Führungskraft, Personalwesen, Dienstrecht, Grundlagenwissen,
Beschaffungswesen, Bauwesen, Liegenschaftswesen

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2013

Gesetzesnummer

20003652

Dokumentnummer

NOR40056703