Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.11.2004 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 388/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.11.200431.12.2013 BGBl. II Nr. 388/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2004BGBl. II Nr. 388/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2013

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Ressortbezogenes Verfassungsrecht und Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Wehrrecht,
    3. Ziffer 3
      Intendanzwesen,
    4. Ziffer 4
      Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich des Personalvertretungsrechtes,
    5. Ziffer 5
      Ressortbezogenes Verwaltungsverfahrensrecht und Büroordnung,
    6. Ziffer 6
      Völkerrecht, insbesondere Kriegs- und Humanitätsrecht sowie Neutralitätsrecht,
    7. Ziffer 7
      Militärisches Führungsverfahren, Stabsdienst und Einsatzunterstützung,
    8. Ziffer 8
      Militärökonomie,
    9. Ziffer 9
      Organisation von Streitkräften.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.
  3. Absatz 3,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 mündlich vor einem Prüfungssenat und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 9 schriftlich vor Einzelprüfern. Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern.
  4. Absatz 4,Während des Intendanzlehrganges ist durch die Kandidaten jeweils eine Hausarbeit abzufassen. Das Thema der Hausarbeit ist durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen.
  5. Absatz 5,Die Zuweisung zu den Teilprüfungen erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Prüfungsplan). Voraussetzung für die Zuweisung ist die Teilnahme an der vorgesehenen Ausbildung. Die Zuweisung zur letzten Teilprüfung setzt jedenfalls die positive Beurteilung der Hausarbeit nach Absatz 4, voraus.
  6. Absatz 6,Nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von 3 Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.

Schlagworte

Dienstrecht, Kriegsrecht

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2013

Gesetzesnummer

20003652

Dokumentnummer

NOR40056706