Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 388/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Ressortbezogenes Verfassungsrecht und Recht der Europäischen Union,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich des Personalvertretungsrechtes,
Ressortbezogenes Verwaltungsverfahrensrecht und Büroordnung,
Völkerrecht, insbesondere Kriegs- und Humanitätsrecht sowie Neutralitätsrecht,
Militärisches Führungsverfahren, Stabsdienst und Einsatzunterstützung,
Organisation von Streitkräften.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich vor einem Prüfungssenat undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 mündlich vor einem Prüfungssenat und
nach Abs. 1 Z 5 bis 9 schriftlich vor Einzelprüfern. Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern.nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 9 schriftlich vor Einzelprüfern. Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern.
(4)Absatz 4,Während des Intendanzlehrganges ist durch die Kandidaten jeweils eine Hausarbeit abzufassen. Das Thema der Hausarbeit ist durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen.
(5)Absatz 5,Die Zuweisung zu den Teilprüfungen erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Prüfungsplan). Voraussetzung für die Zuweisung ist die Teilnahme an der vorgesehenen Ausbildung. Die Zuweisung zur letzten Teilprüfung setzt jedenfalls die positive Beurteilung der Hausarbeit nach Abs. 4 voraus.Die Zuweisung zu den Teilprüfungen erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Prüfungsplan). Voraussetzung für die Zuweisung ist die Teilnahme an der vorgesehenen Ausbildung. Die Zuweisung zur letzten Teilprüfung setzt jedenfalls die positive Beurteilung der Hausarbeit nach Absatz 4, voraus.
(6)Absatz 6,Nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von 3 Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.
Schlagworte
Dienstrecht, Kriegsrecht
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2013
Dokumentnummer
NOR40056706