Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 388/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Übergangsbestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 und H 1, jeweils für die Verwendung im Intendanzdienst, nach der zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss des Intendanzlehrganges nach dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Für Berufsoffiziere tritt an die Stelle des Erfordernisses nach § 4 Z 2 das Erfordernis einer mindestens vierjährigen Dienstleistung als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2.Für Berufsoffiziere tritt an die Stelle des Erfordernisses nach Paragraph 4, Ziffer 2, das Erfordernis einer mindestens vierjährigen Dienstleistung als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2013
Dokumentnummer
NOR40056708