Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 21.10.2004 — BGBl. II Nr. 396/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute21.10.2004 BGBl. II Nr. 396/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

21.10.2004BGBl. II Nr. 396/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Ergebnis einer Einzelfallprüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Gelangt der zuständige Senat nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt, so ist das Prüfungsergebnis mit dem Vorschlag an den/die Arbeitgeber/in bzw. die/den für die Diskriminierung Verantwortliche/n verbunden mit der Aufforderung, die Diskriminierung zu beenden, nachweislich zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Bei Erstattung eines Vorschlages ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der der/die Arbeitgeber/in oder der/die für die Diskriminierung Verantwortliche dem Senat schriftlich zu berichten hat.
  3. Absatz 3,Gelangt der Senat nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so ist dies den/der Antragsteller/in, der/den Antragsgegner/inn/en sowie deren/dessen im Verfahren namhaft gemachten Vertreter/innen nachweislich schriftlich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20003659

Dokumentnummer

NOR40056881