Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 20.09.2013 — BGBl. II Nr. 275/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute20.09.2013 § → § BGBl. II Nr. 275/2013
§ 1629.03.201119.09.2013 § → § BGBl. II Nr. 102/2011
§ 1621.10.200428.03.2011 BGBl. II Nr. 396/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

20.09.2013BGBl. II Nr. 275/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Ausschüsse der Senate

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Ein Ausschuss ist durch Beschluss des zuständigen Senates einzurichten.
  2. Absatz 2,Neben dem/der Senatsvorsitzenden besteht der Ausschuss aus je einem Senatsmitglied von Arbeitgeber/innen- und Arbeitnehmer/innenseite. Die Willensbildung in den Ausschüssen erfolgt durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Durchführung des Verfahrens vor einem Ausschuss gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die/der Senatsvorsitzende hat die in dem für die Durchführung eines Verfahrens eingesetzten Ausschuss nicht vertretenen Senatsmitglieder auf deren Verlangen über den Stand dieses Verfahrens sowie nach dessen Abschluss über das Ergebnis zu informieren.
  4. Absatz 4,Der Senat kann eine einem Ausschuss übertragene Angelegenheit jederzeit durch Beschluss wieder an sich ziehen.

Im RIS seit

25.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20003659

Dokumentnummer

NOR40156263