Rechtstracker.at

Anl. 3 AEV Aquakultur

Fassungen
ab 24.05.2019 — BGBl. II Nr. 128/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 321.10.200523.05.2019 BGBl. II Nr. 397/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

24.05.2019BGBl. II Nr. 128/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Aquakultur

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

ANHANG C

Nr. 

Parameter

Emissionsbegrenzung

2

Absetzbare Stoffe a), b)

Wirkungsgrad der

 

 

Entfernung größer als

 

 

90 %

4

Ges. geb. Stickstoff TNb,

Wirkungsgrad der

 

ber. als N a), c)

Entfernung größer als

 

 

80 %

5

Phosphor – Gesamt,

Wirkungsgrad der

 

ber. als P a)

Entfernung größer als

 

 

85 %

6

Biochem. Sauerstoffbedarf

Wirkungsgrad der

 

BSB5, ber.

Entfernung größer als

 

als O2 a)

85 %

7

Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC,

Wirkungsgrad der

 

ber. als C a), d)

Entfernung größer als

 

 

70 %

  1. Litera a
    Der Wirkungsgrad der Entfernung bezieht sich auf die der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen und auf die entsprechende nach der rechnerischen Aufenthaltszeit des Abwassers aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Inhaltsstoffen.
  2. Litera b
    Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe. Weist der Schlamm am Boden der Teichanlage im unmittelbaren Bereich der Entleerungsvorrichtung am Beginn des Entleerungsvorganges einen Glühverlust von nicht größer als 25 Prozent des Trockenrückstandes auf, so ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit lediglich an Hand des Parameters Absetzbare Stoffe zulässig. Probenahme sowie Bestimmung von Trockenrückstand und Glühverlust des Schlammes sind nach den Methoden in Anlage A Anhang römisch vier der MVW durchzuführen.
  3. Litera c
    Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  4. Litera d
    Die Festlegung für den Parameter TOC erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf.

Im RIS seit

29.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20003660

Dokumentnummer

NOR40214736