Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 397/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
(2)Absatz 2,Für einen Parameter der Anhänge A oder B, dessen Emissionsbegrenzung als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht der Inhaltsstoffe aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Jahresproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 oder 7 (ausgedrückt in Tonnen Fische, Krebs- oder Weichtiere) mit der Emissionsbegrenzung.Für einen Parameter der Anhänge A oder B, dessen Emissionsbegrenzung als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht der Inhaltsstoffe aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Jahresproduktionskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 6, oder 7 (ausgedrückt in Tonnen Fische, Krebs- oder Weichtiere) mit der Emissionsbegrenzung.
(3)Absatz 3,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der während der Abfischung und/oder Entleerung einer Teichanlage sowie nach der Reinigung verbleibenden Restfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen.Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der während der Abfischung und/oder Entleerung einer Teichanlage sowie nach der Reinigung verbleibenden Restfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen.
(4)Absatz 4,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 ist gemäß § 6 AAEV zu beurteilen.Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 5, ist gemäß Paragraph 6, AAEV zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR40056888