Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinische Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 409/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Zweck und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich und Zweck
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt
die Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen in der Medizin, insbesondere in Bezug auf medizinische Expositionen
von Patienten im Rahmen ihrer eigenen medizinischen Untersuchung oder Behandlung,
von Personen im Rahmen arbeitsmedizinischer Überwachung,
von Personen im Rahmen von Reihenuntersuchungen,
von gesunden Personen oder von Patienten, die freiwillig an medizinischen oder biomedizinischen diagnostischen oder therapeutischen Forschungsprogrammen teilnehmen und
von Personen im Rahmen medizinisch-rechtlicher Verfahren;
Expositionen von Personen, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit wissentlich und willentlich bei der Unterstützung und Betreuung von Personen helfen, die sich medizinischen Expositionen unterziehen;
den Schutz von Personal und sonstigen Personen bei medizinischen Expositionen;
die Aus- und Fortbildungserfordernisse sowie die behördliche Anerkennung von Medizinphysikern und deren Einbeziehung bei medizinischen Expositionen;
die Anwendung ionisierender Strahlung in der Veterinärmedizin.
(2)Absatz 2,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 97/43/Euratom über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom, ABl. Nr. L 180 vom 09.07.1997 S. 22, in österreichisches Recht umgesetzt.Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 97/43/Euratom über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom, Amtsblatt Nummer L 180 vom 09.07.1997 Seite 22, in österreichisches Recht umgesetzt.
(3)Absatz 3,Die personenbezogenen Ausdrücke verstehen sich gleichermaßen für Frauen und Männer. In Anbetracht der leichteren Lesbarkeit wird auf geschlechtsspezifische Formulierungen verzichtet.
Schlagworte
Ausbildungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Dokumentnummer
NOR40056985