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§ 15 MedStrSchV

Fassungen
01.01.2005 bis 05.02.2018 — BGBl. II Nr. 409/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.200505.02.2018 BGBl. II Nr. 409/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 409/2004

Außerkrafttretensdatum

05.02.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2017

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Besondere Anwendungen und neue Techniken

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Für medizinische Expositionen
    • Strichaufzählung
      von Kindern,
    • Strichaufzählung
      im Rahmen von Reihenuntersuchungen oder
    • Strichaufzählung
      mit hohen Patientendosen, wie beispielsweise interventionelle Radiologie, Computertomografie und Strahlentherapie,
    sind radiologische Geräte, Zusatzausrüstungen und Verfahren zu verwenden, die den Besonderheiten

dieser Expositionen angepasst sind.

  1. Absatz 2,Anwendende Fachkräfte und sonstige Personen, die die in Absatz eins, genannten Expositionen durchführen, müssen eine geeignete Ausbildung in diesen radiologischen Anwendungen haben.
  2. Absatz 3,Im Fall der klinischen Anwendung neuer Techniken haben die anwendende Fachkraft und die die Expositionen konkret durchführenden Personen zuvor eine Ausbildung in diesen Techniken und den entsprechenden Strahlenschutzvorschriften zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20003681

Dokumentnummer

NOR40056999