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§ 19 MedStrSchV

Fassungen
01.01.2005 bis 05.02.2018 — BGBl. II Nr. 409/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.01.200505.02.2018 BGBl. II Nr. 409/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 409/2004

Außerkrafttretensdatum

05.02.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2017

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

6. Abschnitt

Helfende Personen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Können helfende Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, im Rahmen ihrer Hilfeleistung eine höhere als für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässige Dosis erhalten, sind sie im Voraus über die möglichen Folgen der betreffenden Strahlenexposition nachweislich aufzuklären.
  2. Absatz 2,Für diese wissentlich und willentlich helfenden Personen gilt eine Dosisbeschränkung von drei Millisievert effektive Dosis pro Jahr.
  3. Absatz 3,Schwangere und Personen unter 18 Jahren dürfen als helfende Personen nicht tätig werden, wenn im Rahmen der Hilfeleistung die für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwerte überschritten werden können.
  4. Absatz 4,Werden Stillende als helfende Personen tätig und besteht dabei die Möglichkeit einer Inkorporation von radioaktiven Stoffen, sind diesen entsprechende Hinweise bezüglich der Verwendung der Muttermilch zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20003681

Dokumentnummer

NOR40057003