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§ 29 MedStrSchV

Fassungen
01.01.2005 bis 28.06.2010 — BGBl. II Nr. 409/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2929.06.201005.02.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2017
§ 2901.01.200528.06.2010 BGBl. II Nr. 409/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 409/2004

Außerkrafttretensdatum

28.06.2010

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

12. Abschnitt

Teilchenbeschleuniger

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Teilchenbeschleuniger dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß Paragraph 21, betrieben werden.
  2. Absatz 2,Ist beim Betrieb von Teilchenbeschleunigern die Erzeugung radioaktiver Stoffe zu erwarten, sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen.
  3. Absatz 3,Während einer Bestrahlung darf sich nur die zu bestrahlende Person im Strahlenanwendungsraum befinden.
  4. Absatz 4,Es muss ein Bestrahlungsplanungssystem zur Verfügung stehen, mit dem die Dosis für das Behandlungsvolumen und die Risikoorgane mit hinreichender Genauigkeit ermittelt werden kann. Überdies muss eine Einrichtung zur Lokalisation und Verifikation des Behandlungsvolumens vorhanden sein.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde hat unter Bedachtnahme auf Art und Umfang des Betriebes die für den Betrieb von Teilchenbeschleunigern erforderliche Anzahl von Medizinphysikern vorzuschreiben. Für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers sind dies zwei Medizinphysiker, für den Betrieb jedes zusätzlichen Elektronenbeschleunigers ein weiterer Medizinphysiker.
  6. Absatz 6,Die zuständige Behörde kann zulassen, dass einige der nach Absatz 5, vorzuschreibenden Medizinphysiker noch in Ausbildung stehende Medizinphysiker sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010

Gesetzesnummer

20003681

Dokumentnummer

NOR40057013