Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinische Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 409/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
14. Abschnitt
Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Medizin
Bestimmungen für nuklearmedizinische Betriebe
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Räume eines nuklearmedizinischen Betriebes, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, müssen so abgeschirmt sein, dass außerhalb dieser Räume die in Anlage 4 angeführten Ortsdosiswerte nicht überschritten werden.
(2)Absatz 2,Befindet sich die Bedienungseinrichtung für ein Messgerät im Patientenmessraum, muss die Einhaltung des in Anlage 4 für Orte, an denen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten können, angeführten Ortsdosiswertes durch entsprechende Abschirmungen oder ausreichenden Abstand sichergestellt sein.
(3)Absatz 3,Die Verabreichung offener radioaktiver Stoffe hat in eigens dafür vorgesehenen Räumen zu erfolgen, sofern nicht aus methodischen Gründen andere Erfordernisse vorliegen.
(4)Absatz 4,Werden offene radioaktive Stoffe einem Patienten zur Therapie verabreicht, sind die Bestimmungen des § 30 entsprechend anzuwenden.Werden offene radioaktive Stoffe einem Patienten zur Therapie verabreicht, sind die Bestimmungen des Paragraph 30, entsprechend anzuwenden.
Zusätzlich gilt Folgendes:
Bis zu der nach Z 4 möglichen Entlassung ist der Patient in einem eigenen Raum stationär unterzubringen, wobei die Bestimmungen des § 30 entsprechend anzuwenden sind.Bis zu der nach Ziffer 4, möglichen Entlassung ist der Patient in einem eigenen Raum stationär unterzubringen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 30, entsprechend anzuwenden sind.
Ausscheidungen von stationären Patienten sind wie radioaktive Abfälle zu behandeln.
Ist eine Verlegung des Patienten auf eine andere Abteilung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig, so hat der Bewilligungsinhaber dafür zu sorgen, dass den Erfordernissen des Strahlenschutzes auch auf dieser Abteilung entsprochen wird.
Der Patient darf erst entlassen werden, wenn die durch die verabreichte Aktivität, unter Einhaltung der gemäß § 17 Abs. 6 zu gebenden Verhaltensregeln, verursachte effektive Dosis pro Jahr für:Der Patient darf erst entlassen werden, wenn die durch die verabreichte Aktivität, unter Einhaltung der gemäß Paragraph 17, Absatz 6, zu gebenden Verhaltensregeln, verursachte effektive Dosis pro Jahr für:
unbeteiligte Einzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert,
Familienangehörige des Patienten ein Millisievert und
wissentlich und willentlich helfende Personen gemäß § 19 Abs. 2 drei Millisievertwissentlich und willentlich helfende Personen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, drei Millisievert
nicht überschreitet.
Dem Patienten ist bei seiner Entlassung eine Hinweiskarte auszufolgen, in der mindestens das verabreichte Radionuklid und dessen Aktivität samt Bezugszeitpunkt eingetragen ist. Diese Karte ist während mindestens zehn effektiver Halbwertszeiten des verabreichten radioaktiven Stoffes stets mitzuführen.
(5)Absatz 5,Ist es auf Grund hoher, zu diagnostischen Zwecken verabreichter Aktivitäten erforderlich, sind die Bestimmungen des § 30 entsprechend anzuwenden.Ist es auf Grund hoher, zu diagnostischen Zwecken verabreichter Aktivitäten erforderlich, sind die Bestimmungen des Paragraph 30, entsprechend anzuwenden.
(6)Absatz 6,Die ambulante Verabreichung offener radioaktiver Stoffe zu diagnostischen Zwecken ist nur dann zulässig, wenn die in Abs. 4 Z 4 angeführten Dosisbeschränkungen eingehalten werden.Die ambulante Verabreichung offener radioaktiver Stoffe zu diagnostischen Zwecken ist nur dann zulässig, wenn die in Absatz 4, Ziffer 4, angeführten Dosisbeschränkungen eingehalten werden.
(7)Absatz 7,Ist im Einzelfall die Einhaltung der gemäß § 17 Abs. 6 zu gebenden Verhaltensregeln nicht zu erwarten, und ist somit eine Gefährdung anderer Personen nicht auszuschließen, dürfen dem Patienten keine radioaktiven Stoffe verabreicht werden.Ist im Einzelfall die Einhaltung der gemäß Paragraph 17, Absatz 6, zu gebenden Verhaltensregeln nicht zu erwarten, und ist somit eine Gefährdung anderer Personen nicht auszuschließen, dürfen dem Patienten keine radioaktiven Stoffe verabreicht werden.
(8)Absatz 8,Geräte zur Messung der zu verabreichenden Aktivitäten sind in die Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme einzubeziehen.
Schlagworte
Qualitätssicherungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010
Dokumentnummer
NOR40057017