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§ 38 MedStrSchV

Fassungen
01.01.2005 bis 28.06.2010 — BGBl. II Nr. 409/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3829.06.201005.02.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2017
§ 3801.01.200528.06.2010 BGBl. II Nr. 409/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 409/2004

Außerkrafttretensdatum

28.06.2010

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Radiologische Geräte, die zum Zeitpunkt der strahlenschutzrechtlichen Bewilligung oder Zulassung nicht der CE-Kennzeichnungspflicht unterlagen, dürfen weiter betrieben werden, solange sie nicht im Hinblick auf ihre Sicherheit oder Leistung Mängel aufweisen, durch die Patienten, Personal oder Dritte gefährdet werden können.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Qualitätsprüfungen an radiologischen Geräten gemäß Paragraphen 9 bis 11 gilt:
    1. Ziffer eins
      Bereits vor dem 1. Jänner 2005 betriebene Geräte dürfen nach dem 30. Juni 2005 nur dann weiter betrieben werden, wenn sie einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 10, unterzogen wurden. Dies ist vom Bewilligungsinhaber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die genannte Frist kann bis 30. Juni 2006 verlängert werden, wenn der Bewilligungsinhaber der zuständigen Behörde nachweist, dass er vor dem 30. Juni 2005 einen Auftrag für die Durchführung einer Abnahmeprüfung erteilt hat.
    2. Ziffer 2
      Eine Kopie der Ergebnisse der gemäß Ziffer eins, durchzuführenden Abnahmeprüfung ist vom Bewilligungsinhaber der zuständigen Behörde zu übermitteln.
    3. Ziffer 3
      Wurde an einem Gerät zwar eine Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 10, durchgeführt, erfolgten jedoch danach keine Konstanzprüfungen gemäß Paragraph 11,, so ist vor der Ermittlung der Bezugswerte für die Konstanzprüfungen eine Teilabnahmeprüfung hinsichtlich der Prüfgrößen der Konstanzprüfung innerhalb der unter Ziffer eins, genannten Fristen durchzuführen.
    4. Ziffer 4
      Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 Abnahme- oder Teilabnahmeprüfungen an radiologischen Geräten durchgeführt haben, dürfen diese Prüfungen nach dem 1. Jänner 2006 nur dann weiter durchführen, wenn sie eine entsprechende Ausbildung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, absolviert haben. Dies ist der zuständigen Behörde nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Der vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligte Betrieb von radiologischen Geräten und Umgang mit radioaktiven Stoffen darf in Räumen, die den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ortsdosiswerte außerhalb dieser Räume gemäß Anlage 4 nicht entsprechen, längstens bis zum 30. Juni 2006 weitergeführt werden. Dabei sind jedoch die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Beschränkungen hinsichtlich der erwähnten Ortsdosiswerte einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010

Gesetzesnummer

20003681

Dokumentnummer

NOR40057022