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§ 3 MedStrSchV

Fassungen
01.01.2005 bis 05.02.2018 — BGBl. II Nr. 409/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200505.02.2018 BGBl. II Nr. 409/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 409/2004

Außerkrafttretensdatum

05.02.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2017

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Strahlenschutzgrundsätze

Rechtfertigung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Medizinische Expositionen müssen insgesamt einen hinreichenden Nutzen erbringen. Das Gesamtpotenzial an diagnostischem oder therapeutischem Nutzen, einschließlich des unmittelbaren gesundheitlichen Nutzens für den Einzelnen und des Nutzens für die Gesellschaft, ist gegenüber der von der Exposition möglicherweise verursachten Schädigung des Einzelnen abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei die Wirksamkeit, der Nutzen und die Risiken verfügbarer alternativer Verfahren, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Strahlenexposition verbunden sind.
  2. Absatz 2,Alle neuen Arten von Anwendungen mit medizinischer Exposition müssen gerechtfertigt werden, bevor sie allgemein angewandt werden. Die Rechtfertigung bestehender Arten von Anwendungen mit medizinischer Exposition kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über die Wirksamkeit oder Folgen solcher Anwendungsarten vorliegen.
  3. Absatz 3,Jede einzelne medizinische Exposition muss im Voraus unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele der Exposition und der Besonderheiten der betroffenen Person gerechtfertigt werden.
  4. Absatz 4,Ist eine Art von Anwendung mit medizinischer Exposition nicht allgemein gerechtfertigt, so kann dennoch eine spezifische einzelne medizinische Exposition unter besonderen, von Fall zu Fall zu beurteilenden Umständen gerechtfertigt werden.
  5. Absatz 5,Für medizinische Expositionen, die für die Person, die sich ihnen unterzieht, nicht zu einem unmittelbaren gesundheitlichen Nutzen führen, hierzu zählen insbesondere Expositionen aus medizinischrechtlichen Gründen, muss die Rechtfertigung besonders beachtet werden. Solche Expositionen dürfen nur erfolgen, sofern sie durch Bundesgesetz für zulässig erklärt wurden.
  6. Absatz 6,Expositionen von helfenden Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, müssen insgesamt einen hinreichenden Nutzen erbringen, wobei auch der unmittelbare gesundheitliche Nutzen für den Patienten, der Nutzen für die helfenden Personen und die von der Exposition möglicherweise verursachte Schädigung zu berücksichtigen sind.
  7. Absatz 7,Kann eine Exposition nicht gerechtfertigt werden, ist sie nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20003681

Dokumentnummer

NOR40056987